Kontroverse Waffen

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Kontroverse Waffen treffen unterschiedslos auch die zivile Bevölkerung und fügen ihren Opfern unverhältnismässig, grosses Leid zu, oft auch noch lange nach Ende eines Konflikts. Viele sind zwar durch internationale Abkommen verboten, aber nicht alle Staaten haben diese unterzeichnet und diese Waffen werden weiterhin hergestellt.

Der SVVK-ASIR stützt sich in seinen Empfehlungen auf die von der Schweiz ratifizierten internationalen Konventionen, welche im Schweizer Kriegsmaterialgesetz (KMG) ihren Ausdruck finden. Explizit verboten sind (gemäss KMG) Hersteller von Personenminen, Streumunition, Biologischen und Chemischen Waffen, sowie Hersteller von Nuklearwaffen für Nicht-Kernwaffenstaaten. Die Liste der empfohlenen Ausschlüsse wird regelmässig publiziert. Dabei arbeiten wir mit spezialisierten Partnern zusammen.

FAQ

Warum schliessen Sie nicht alle Waffenhersteller aus?

Der SVVK stützt sich bei seinen Empfehlungen auf Schweizer Gesetze und die von der Schweiz ratifizierten internationale Konventionen. Die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und der Vertrieb von konventionellen Waffen sind in der Schweiz und auch international grundsätzlich nicht verboten. So ist auch die Schweiz zur Wahrung ihrer Souveränität auf den Gebrauch von konventionellen Waffen angewiesen. Ein Teil dieser Waffen wird von Unternehmen in der Schweiz hergestellt. Solange diese Rüstungsfirmen nicht gegen das Schweizer Kriegsmaterialgesetz verstossen, fehlt dem SVVK die objektive Basis für eine Empfehlung zum Ausschluss.

Warum schliessen Sie nicht alle Nuklearwaffen-Hersteller aus?

Der SVVK empfiehlt alle Hersteller von Atomwaffen zum Ausschluss, welche nicht den fünf Kernwaffenstaaten zuzuordnen sind. Dies geschieht in Anlehnung an den Atomwaffensperrvertrag von 1970, welcher zwischen Kernwaffen- und Nicht-Kernwaffenländern unterscheidet. Erstere dürfen Nuklearwaffen entwickeln, produzieren und lagern. Den Nicht-Kernwaffenländern sind diese Aktivitäten untersagt.

Die Schweiz hat diesen Vertrag, welcher von fast allen Staaten unterstützt wird und darauf abzielt, das Risiko eines Atomkriegs zu reduzieren und längerfristig ganz auszuschliessen, im Jahr 1977 ratifiziert. Deshalb empfiehlt der SVVK den Ausschluss von Rüstungsfirmen, die Nuklearwaffen in einem Nicht-Kernwaffenland herstellen, oder diese an Nicht-Kernwaffenländer verkaufen.

Auf welche Quellen stützen sich die Empfehlungen?

Für die Empfehlungen zum Ausschluss von Herstellern geächteter Waffen arbeitet der SVVK mit der Research Firma ISS-ESG (vormals Ethix) zusammen. Diese beschäftigt ein Team von Spezialistinnen und Spezialisten mit langjähriger Erfahrung im Rüstungsgütersektor, welche das nötige Detailwissen über die unterschiedlichen Waffenprogramme und Zugriff auf die relevanten Informationsquellen haben. Die Ergebnisse der Analysen werden anschliessend intern und mit Hilfe anderer externen Quellen plausibilisiert und im Vorstand diskutiert.

Wie gehen Sie mit Mutter- und Tochtergesellschaften um?

Der SVVK folgt dem Verantwortlichkeitsprinzip: Ist eine Tochtergesellschaft nachweislich in Tätigkeiten in Zusammenhang mit kontroversen Waffen involviert, so empfiehlt der SVVK zusätzlich auch die Muttergesellschaft zum Ausschluss, wenn diese eine Beteiligung am Unternehmen von mindestens 50% hält oder deren Geschäfte kontrolliert, unabhängig der Beteiligungshöhe.

Eine Tochtergesellschaft wiederum wird jedoch nicht automatisch zum Ausschluss empfohlen, wenn die Muttergesellschaft in die Produktion von kontroversen Waffen involviert ist. Voraussetzung einer Ausschlussempfehlung wäre, dass die Tochterfirma selbst einen direkten Link zur kontroversen Geschäftstätigkeit aufweist oder beispielsweise als reine Kapitalgeberin zur Finanzierung der kontroversen Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft auftritt. Gleiches gilt für Schwesternfirmen.